Seit Ende Juni war Singen in Berlin verboten. Chöre und Kirchen protestierten heftig dagegen. Am 21. Juli kippte der Senat das Gesangsverbot.
Bildquelle: picture alliance/Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/ZB
Das Singen in geschlossenen Räumen soll in Berlin wieder erlaubt werden. Das beschloss der Berliner Senat am Dienstag. Bedingung dafür ist, dass die Chöre sich dabei an Hygiene- und Infektionsschutzstandards der Kulturverwaltung halten, die noch nicht genau feststehen, aber möglichst schnell veröffentlich werden sollen.
Seit dem 23. Juni war in Berlin mit der "SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung" das Chorsingen verboten. Es gab lautstarke Kritik, etwa vom Deutschen Musikrat, aber auch von den Kirchen. Vom "Auslöschen von Kulturgut" war die Rede. In Bayern und anderen Bundesländern dürfen Chöre schon seit einigen Wochen wieder proben.
Am Dienstag traf sich Kultursenator Klaus Lederer mit Vertretern des Berliner Chorverbands, des Landesmusikrats, der Kirchen und der Rundfunkchöre, um darüber zu sprechen, wie das Singen wieder ermöglicht werden kann. Die Organisationen wollen die nötigen Hygienestandards nun kurzfristig gemeinsam erarbeiten.
Aus der Wissenschaft gibt es inzwischen viele Hinweise, dass für die Ansteckung mit Covid-19 Aerosole eine wichtige Rolle spielen. Das sind kleine Partikel in der Luft, beim Singen entstehen viele von ihnen. Kultursenator Lederer sagte nach dem Gespräch, dass diese besondere Infektionsgefahr beachtet werden müsse, um zu entscheiden, welche Öffnungen mit vertretbarem Risiko möglich seien. So könne es auch zu Regelungen kommen, die nicht allen gefallen würden. "Mit dieser Kritik muss ich umgehen – und aus ihr lernen", sagte Lederer.
Sendung: "Allegro" am 22. Juli 2020 ab 06.05 Uhr auf BR-KLASSIK
Kommentare (2)
Donnerstag, 23.Juli, 12:30 Uhr
Ed Dellian
Chorsingen in Berlin
Nach wie vor "gilt" § 5 Abs. 1 der Berliner HygieneschutzVO vom 23. Juni 2020: Das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen ist verboten. Punkt. Das also "gilt" - sofern es überhaupt je gegolten hat. Das Verbot ist nämlich in Wahrheit verfassungswidrig und nichtig: Art. 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 5 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG. Kein Kultursenator hat im Lichte des Grundgesetzes das Recht, kurzerhand das Singen zu verbieten!
Mittwoch, 22.Juli, 15:40 Uhr
Charlottenburger- kammerchor@googlegroups.com
Chorsingen in geschlossenen Räumen wieder erlaubt
Seit gestern ist es wieder erlaubt! Die Hygieneschutz-Bedingungen werden noch bekannt gegeben.....siehe Artikel von BR Klassik!
LG Renate