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Urheberrecht und Musik Downloads, Notenkopien, Mitschnitte – Was ist erlaubt?

Schnell ein Notenheft für den Musikunterricht kopieren. Oder ein Internetvideo mit einer Mozartsonate unterlegen. Ist das erlaubt? Was Sie beachten müssen, um das Urheberrecht nicht zu verletzen: Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Paragraphen auf Notenlinien | Bildquelle: BR/ Nadja Pfeiffer

Bildquelle: BR/ Nadja Pfeiffer

#1 Wann sind musikalische Werke urheberrechtlich geschützt?

Geschützt sind Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Aber auch wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben sind 25 Jahre lang ab Erscheinen geschützt, selbst wenn der Urheber des Musikstücks schon länger als 70 Jahre tot ist. Ebenfalls geschützt sind musikpädagogische Ausgaben und Bearbeitungen gemeinfreier Werke.

#2 Ich habe ein Musikstück komponiert. Wie erreiche ich, dass mein Werk geschützt ist?

Notenpapier mit handgeschriebenen Noten | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Ingrid Balabanova Kompositionen, die die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben, sind automatisch urheberrechtlich geschützt. | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Ingrid Balabanova Gehen wir davon aus, dass Ihre Komposition die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (also nicht nur aus einer Tonleiter oder einer einfachen Kadenz besteht): Dann liegt das Urheberrecht automatisch bei Ihnen, da Sie der Schöpfer oder die Schöpferin des Werks sind. Für das Urheberrecht müssen Sie Ihr Werk weder anmelden noch mit einem Copyright-Hinweis versehen. Wenn jemand Ihr Musikstück öffentlich aufführen oder vervielfältigen will, muss er Sie um Erlaubnis fragen.

#3 Wozu gibt es Verwertungsgesellschaften wie die GEMA?

Viele Künstler*innen und Urheber*innen haben nicht ausreichend Zeit oder Fachwissen, um ihre Rechte selbst zu verwalten und einzufordern. Dann übergeben sie diese Aufgabe an eine Verwertungsgesellschaft. Die wichtigste Verwertungsgesellschaft in Deutschland für Komponist*innen, Musiker*innen und Musikverleger*innen ist die GEMA.

Welttag des geistigen Eigentums

Jedes Jahr am 26. April wird der Welttag des geistigen Eigentums gefeiert. Den Aktionstag hat die WIPO (World Intellectual Property Organization) im Jahr 2000 ins Leben gerufen. Die Organisation möchte damit auf den Wert und die Wichtigkeit von Kreativität und geistigem Eigentum aufmerksam machen. 2022 lautet der Themenschwerpunkt: "Geistiges Eigentum und Jugend – Innovationen für eine bessere Zukunft".

#4 Darf ich Noten für den privaten Gebrauch kopieren, z. B. zum Üben?

Das kommt auf das Werk und die Notenausgabe an. Für geschützte Werke und Ausgaben gilt ein allgemeines Kopierverbot. Das heißt, Sie benötigen für jede Notenkopie die Einwilligung des Rechteinhabers (meist der Verlag oder die VG Musikedition). Das gilt in der Regel auch für den Privatbereich! Ausnahme: Geschützte Werke dürfen Sie ohne Zustimmung kopieren, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Und Sie dürfen Noten für den privaten Gebrauch handschriftlich abschreiben.

#5 Sind "Umblätterkopien" für Orchester erlaubt?

Kopien, die das Umblättern erleichtern, sind bei geschützten Werken und Ausgaben wegen des allgemeinen Kopierverbotes grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings werden solche "Umblätterkopien" in der Regel von den Musikverlagen stillschweigend geduldet, solange nicht das ganze Werk kopiert wird, sondern lediglich einzelne Seiten.

#6 Mein Chor möchte nur ein einzelnes Werk aus einem Chorbuch einstudieren. Dürfen wir die entsprechenden Seiten für die Proben kopieren?

Senioren singen bei einer Chorprobe im Altersheim zusammen | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Robert Kneschke Wer Noten für eine Chorprobe kopieren will, braucht unbedingt eine Genehmigung des Verlags. | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Robert Kneschke Wenn Sie einzelne Werke aus Chorbüchern kopieren wollen, müssen Sie sich direkt mit dem Verlag in Verbindung setzen. Er kann eine Kopiergenehmigung gegen Entgelt erteilen oder bietet eventuell einen Sonderdruck des Werks als Einzelausgabe an. Für Musikschulchöre, die einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition geschlossen haben, besteht eine Ausnahme. Sie dürfen kleinere Werke von insgesamt fünf Minuten Spieldauer oder kleinere Teile von Werken kopieren.

#7 Darf ich als Zuschauer Konzerte auf meinem Handy mitschneiden?

Wenn Sie mit dem Handy Konzerte aufnehmen, verstoßen Sie in der Regel gegen das Urheberrecht. Selbst für eine "Privatkopie" benötigen Sie vorher die Einwilligung des Veranstalters, der ausübenden Künstler*innen und des Urhebers. Normalerweise verbieten Veranstalter im Rahmen des Hausrechts Bild- und Tonmitschnitte.

Informationen rund ums Urheberrecht in der Musik

Das Deutsche Musikinformationszentrum hat ein ausführliches Tutorial zum Urheberrecht zusammengestellt. Dort erhalten Sie Antworten auf viele weitere urheberrechtliche Fragen, mit Verweisen auf die entsprechenden Gesetzestexte.

#8 Ich möchte ein Musikstück in einem Gottesdienst aufführen. Was muss ich beachten?

Es handelt sich hier um eine öffentliche Musikaufführung, für die grundsätzlich eine Vergütung erforderlich ist. Die GEMA hat mit den größeren kirchlichen Institutionen in Deutschland Pauschalverträge geschlossen, namentlich mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), der evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland sowie der Neuapostolischen Kirche (NAK). Wenn Ihr Musikstück bei der GEMA angemeldet ist, muss es nicht eigens lizenziert werden. Sollte Ihr Musikstück nicht aus dem GEMA-Repertoire stammen, müssen Sie beim Urheber bzw. den Rechteinhabern anfragen.

#9 Ich möchte mein Video mit Musik unterlegen. Was darf ich verwenden?

Mann schneidet ein Video am Computer  | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Patrick Daxenbichler Wenn Sie Ihr Video mit Musik unterlegen wollen, können Stücke mit einer "Creative Commons"-Lizenz eine gute Lösung sein. | Bildquelle: picture alliance / Zoonar | Patrick Daxenbichler Einfach so das Urlaubsvideo mit den Lieblingssongs unterlegen und es ins Internet hochladen, das ist nicht erlaubt. Wenn Sie fremde Musik verwenden möchten, brauchen Sie unbedingt die Genehmigung der Rechteinhaber (z.B. Komponist*innen, Plattenlabel, Interpret*innen) und müssen die geforderte Vergütung bezahlen. Für Ihr Video kann also Musik mit einer so genannten "Creative Commons"-Lizenz eine gute Lösung sein. Die Download-Plattform Free Music Archive stellt eine große Auswahl an CC-Musik zur Verfügung. Auch YouTube bietet in seinem Video-Editor spezielle Musik an, die Sie für die Tonspur verwenden können. Oder Sie spielen einfach Ihre eigene Musik ein. 

Podcast-Tipp

Wie verändert Musikstreaming im Internet unsere Musikkultur? Im BR-KLASSIK Wissens-Podcast "Kosmos Musik" unterhält sich Host Suzanna Randall darüber mit dem Medienwissenschaftler Nicolas Ruth. Hören Sie hier das Gespräch.

#10 Darf ich ein Musikvideo in eine Audiodatei konvertieren und herunterladen?

Das kommt auf die Videoplattform an. YouTube etwa verbietet in seinen Geschäftsbedingungen das Herunterladen und Mitschneiden von Videos ohne schriftliche Genehmigung. Verstoßen Sie dagegen, kann YouTube Ihr Konto sperren. Aus urheberrechtlicher Sicht gilt: Sie dürfen Musikvideos für private Zwecke herunterladen und konvertieren, wenn die Plattform das Musikvideo rechtmäßig lizenziert hat (z.B. durch einen Vertrag mit der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft). Von offensichtlich rechtswidrigen Fällen (kompletter Kinofilm vor dem offiziellen Kinostart) sollten Sie auf jeden Fall die Finger lassen. Die heruntergeladenen Dateien dürfen Sie auch nicht gegen Entgelt und in größerer Zahl weiterverbreiten oder veröffentlichen.

#11 Welche Konsequenzen hat es, wenn ich das Urheberrecht verletzt habe?

Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Haben Sie das Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, müssen Sie dem Rechteinhaber den entstandenen Schaden (z.B. den entgangenen Gewinn) ersetzen. Die GEMA darf für unlizenzierte Aufführungen geschützter Musikwerke einen pauschalen Kontrollzuschlag in Höhe von 100 Prozent des normalen Tarifs verlangen. In strafrechtlicher Hinsicht müssen Sie bei Urheberrechtsverletzungen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Wenn Sie das Urheberrecht gewerbsmäßig verletzen, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Alle Angaben ohne Gewähr. Den kompletten Gesetzestext über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte können Sie hier nachlesen.

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